Mittelalter

DIE ENTWICKLUNG DER FORENSISCHEN ZAHNMEDIZIN UND DER FORENSISCHEN MEDIZIN
Ein Rückblick von Klaus Rötzscher, Speyer.

Seit dem 11.Jh erlangen die Städte eigene Gerichtsbarkeit. Nach jahrhundertelangem Aussetzen der Kodifikation wird germanisches Recht erneut aufgeschrieben. Das Beweisverfahren wird weiter ausgebaut. Die gerichtsärztliche Tätigkeit wird nunmehr von vereidigten Wundärzten ausgeübt. In der Aufzählung von Gesichtsverletzungen, Knochenwunden, Entmannung, Stich-, Brustverletzungen und Lähmungen sind die Rechte von einer unübersehbaren Reichhaltigkeit. Sie haben, durch Rechtsgewohnheit vermittelt, den späteren Stadtrechten als Vorlage gedient. Der Arzt steht als Sachverständiger außerhalb des Gerichts.

Die formelle Wahrheitsfindung kommt dem ärztlichen Zeugnis wenig entgegen. Im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit wird das Arztzeugnis erstmalig am Ende des 6.Jh. erwähnt. Der Medicus hatte „in ferramenta“ auf seine chirurgischen Instrumente – zu schwören.

Aus dem 13.Jh. liegt das erste gerichtsmedizinische Buch des Chinesen Si-wan-hu vor, das Mironow (1961) als das erste systematische gerichtliche Werk überhaupt bezeichnet.

In Frankreich steht die Gerichtsmedizin anfänglich unter dem Einfluss der römischen Gesetzgebung sowie der Lehren des Hippokrates und Aristoteles. Später gewinnen die fränkisch-germanische und die kirchliche Gesetzgebung an Wirkung. Seit 1278, Philipp dem Kühnen, gab es vereidigte Ärzte in der Umgebung des Königs in mehreren Städten. Auch dass Gottesurteil und die Folter waren üblich: die dabei hinzugezogenen Ärzte hatten nicht die Aufgabe, die Folter abzubrechen, sondern nur sie zu unterbrechen.

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