Neuere Geschichte

DIE ENTWICKLUNG DER FORENSISCHEN ZAHNMEDIZIN UND DER FORENSISCHEN MEDIZIN
Ein Rückblick von Klaus Rötzscher, Speyer.

Als Geburtsjahr der wissenschaftlichen Richtung der Zahnheilkunde wird aus zwei Gründen 1700 bezeichnet: Erstens erließ Ludwig XIV. am 11. Mai 1699 ein Edikt, durch das der Stand der Chirurgiens-dentistes geschaffen wurde als Unterabteilung der Wundärzte nebst Prüfung. Zweitens, dass der Wundarzt Pierre Fauchard (1678 - 1761) in Paris ein Lehrbuch der Zahnheilkunde schrieb, das lange führend blieb. Die chirurgische Ausbildung der Chirurgiens-dentistes erfolgte am College Desarçon, die stattliche Prüfung durch Professoren der Chirurgie. Erst 1768 bestimmte ein neues Reglement, dass die zukünftigen Chirurgiens-dentistes eine Lehrzeit von 2 bis 3 Jahren bei einem Expert Dentisten oder Chirurgen zu absolvieren hatten. Auch wurden die Prüfungsbestimmungen verschärft und unberechtigte Titelführung unter Strafe gestellt. 1789 trat infolge der Revolution eine allgemeine Gewerbe- und Kurierfreiheit ein, die 1803 wieder aufgehoben wurde.

In Preußen wurde durch Medizinaledikt vom 12. Februar 1685 die Gewerbefreiheit für das Heilgewerbe aufgehoben.

Hinter den Fortschritten der zahnärztlichen Verhältnisse in Frankreich traten dieselben in Deutschland weit zurück. So konnte der auch heute noch nicht vergessene J. A. EYSENBARTH (verstorben 1727), hochprivilegierter Medicus aus Magdeburg, die Leute nach seiner Art „kurieren“. In Bayern trieb solch ein vagabundierender Doktor mit behördlicher Erlaubnis bis 1772 sein Unwesen, unerlaubterweise noch länger.

In Sachsen wurde unter August II. das Collegium medico-chirurgicus 1748 eröffnet, drei Jahre später die erste Chirurgische Klinik, an der auch ein Lehrer der Zahnheilkunde angestellt wurde. Durch ein neues Edikt vom 29. September 1785 war die Ausübung der Heilkunde an die Ableistung des Berufseides gebunden ohne besondere Eidesformel für Zahnärzte. Durch die Verfügung vom 23. Dezember 1869 wurde die Vereidigung abgeschafft. Durch ein Zirkularreskript vom 20. März 1828 wurde den Wundärzten I. Klasse die Verordnung innerer Mittel zugestanden. In einer anderen Ministerialverfügung vom 31. Dezember 1825 heißt es ferner, jeder Chirurg ist unbedenklich auch Zahnarzt, da die Zahnheilkunde integrierender Bestandteil der Chirurgie ist. Durch diese Verfügung wurde die Stellung der Zahnärzte des 19.Jh klar zum Ausdruck gebracht. Nur wer nicht Wundarzt I. Klasse war, musste sich einer besonderen Prüfung unterziehen, die nach der Aufhebung der medizinisch-chirurgischen Lehranstalten bestehen blieb, so dass es von der Zeit an zwei Approbationen gab.

Als 1859 der Zentralverein gegründet wurde in Deutschland, schöpften die Zahnärzte neue Hoffnungen. 1869 wurde vom Norddeutschen Bund die im Grundgedanken als Reichsgesetz später bestehende Prüfungsordnung für Zahnärzte erlassen, zu gleicher Zeiz aber auch die Gewerbefreiheit proklamiert. In England lag anfänglich, wie überall, die Ausübung der Zahnheilkunde in den Händen der Barbiere. Die Innung der Barber-Surgeons wurde erst 1462 privilegiert. Es gab zwei Klassen: 1. Chirurgen, 2. Barbiere. Der Titel „Dentist“ tauchte erst am Ende des 18.Jh. auf. Sonst weiß man nichts über die ersten Zahnheilkundigen in England. 1868 veröffentlichte BERDMORE das erste Handbuch der Zahnheilkunde in England. Es war im Verhältnis zu den zeitgenössischen französischen Werken wenig bedeutend. 1858 wurde die Odontologische Gesellschaft von Großbritannien und darauf das Institut der Dentisten, also der Zahnärzte von England, gegründet. 1859 kam es zur Gründung der Londoner Schule für Zahnheilkunde. In diesem Jahr fand auch die erste Prüfung statt. Für die approbierten Zahnärzte wurde 1878 die Registrierung eingeführt und 1921 die Kontrolle der Nichtapprobierten.

In Belgien sind die ersten gesetzlichen Bestimmungen 1818 feststellbar, eine Prüfung durch eine Provencial-Kommission. Neue Bestimmungen folgen ab 1880. 1815 fand in Schweden erst eine Art Prüfung vor der Medizinischen Aufsichtsbehörde statt. 1880 wurde die Svenska Tandläkaresellskapet gegründet und 1885 eine Poliklinik als Unterrichtsanstalt geschaffen.

In Amerika war zunächst die Ausübung der Zahnheilkunde nicht anders als in Europa. Einen geregelten Unterricht gab es vor 1840 selbst für die Medizin nicht. Die Begründer der amerikanischen Zahnheilkunde waren die beiden Ärzte H. Heyden und Harris, die 1839 das Baltimore College of Dental Surgery gründeten, das im Februar 1848 die stattliche Anerkennung fand.

Die Geburtsstunde der Zahnbehandlung in Russland kann man um 1760–1770 ansehen, als der Deutsche OBEL als einer der ersten Zahnärzte nach einer Prüfung vor dem Medizinischen Kollegium in Petersburg das Praxisrecht zugesprochen bekam. Diese ausländischen Spezialisten hatten nach einem 1810 erschienen Gesetz das Recht, auf handwerkliche Weise Schüler auszubilden, die nach einer Prüfung als Zahnbehandler tätig waren.

Abgesehen davon, dass Fr. J. RINGELMANN (1776 – 1854) der erste Dozent für Zahnheilkunde in Würzburg war, als Forscher aber nicht hervorgetreten ist, war er der erste Lehrer der Zahnheilkunde in Deutschland, der eine geschichtliche Bedeutung hat. Wien war damals die einzige Pflanzstätte für Zahnärzte in Deutschland und Österreich.

Im Mai 1884 erhielt HESSE vom königlichen Ministerium den Auftrag, für die Errichtung eines zahnärztlichen Institutes an der Universität Leipzig einen Status sowie ein Etat auszuarbeiten und einzureichen. Am 16. Oktober 1884 wurde HESSE zum a. o. Professor mit Lehrauftrag für Zahnheilkunde ernannt und damit zum Leiter der Anstalt, die mit Genehmigung des sächsischen Kultusministers in Leipzig im universitätseigenen Gebäude Goethestraße 5 errichtet worden war.

Gleichermaßen wie sich die Zahnheilkunde in den europäischen Kulturländern um die Jahrhundertwende mit einem allmählich klar umrissenen Arbeitsgebiet präsentiert, kämpft die gerichtliche Medizin bis zu diesem Zeitpunkt und auch späterhin um den ihr zustehenden Platz in der Medizin. Wohl finden sich in der Literatur verstreut zahnärztliche Einzelabhandlungen, die sich mit gerichtlichen Themen beschäftigen, eine Wendung zu systematischer Sammlung des Kapitels „gerichtliche Zahnheilkunde“ bringt erstmalig das Jahr 1862, als PFEFFERMANN in seiner „Fasslichen Darstellung der gesammten Zahnheilkunde“ auch eine kurzgefasste gerichtliche Zahnheilkunde bietet.

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