Satzung

(Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Forensische Odonto-Stomatologie) herausgegeben vom Vorstand des Arbeitskreises und dem Vorstand der DGZMK

§ 1 Name und Sitz
"Der Arbeitskreis für Forensische Odonto-Stomatologie" ist eine Einrichtung der  Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) zur Förderung spezieller  Forschungsgebiete entsprechend ihrer Satzung. Sie hat ihren Sitz jeweils am Ort des 1.Vorsitzenden.

§ 2 Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung
Hinsichtlich der Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung geltendie satzungsgemäßen Bestimmungen für Arbeitskreise der DGZMK.

§ 3 Aufgaben und Ziele
Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die forensischen Aspekte in der Zahn-, Mund- und  Kieferheilkunde zu sichten und die wissenschaftlichen Interessen dieses Gebietes mit  folgenden Zielen zu fördern:

1. Koordinierung von Forschungsaufgaben,

2. Intensivierung der postgraduellen Fortbildung der praktizierenden Zahnärzte, um in der Praxis Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu vermitteln,

2.1. Herausgabe einer eigenen Zeitschrift, dem NEWSLETTER AKFOS, der mindestens 2x jährlich erscheint,

3. Zusammenarbeit mit der Identifizierungskommission des Bundeskriminalamtes (BKA),

4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit durch:

4.1. Teilnahme an internationalen Kongressen, Symposien, und Tagungen,

4.2. Einbeziehung ausländischer Wissenschaftler in die Tagungen des Arbeitskreises.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Nur Mitglieder der DGZMK sowie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) können ordentliche Mitglieder des Arbeitskreises werden.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Arbeitskreises vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen des In- und Auslandes auf  Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorstand der DGZMK ernannt werden, die sich um die Aufgaben und Ziele des Arbeitskreises besonders verdient machen.

4. Zum Ehrenmitglied kann ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied des  Arbeitskreises durch Beschluß des Vorstandes ernannt werden; der Beschluß  erfordert eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Modalitäten über Ehrungen und Preisverleihungen sowie beabsichtigte Ehrungen und Preisverleihungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

5. Die Mitgliedschaft in dem Arbeitskreis erlischt in sinngemäßer Anwendung des § 5 der DGZMK. Ein Antrag auf Ausschluß aus dem Arbeitskreis ist vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten, die hierüber entscheidet. Der Beschluß bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Der Austritt aus dem Arbeitskreis kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden erfolgen.

7. Der Arbeitskreis führt eine Mitgliederliste.

§ 5 Verhältnis zur DGZMK
1. Der Arbeitskreis berichtet dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im 1.Quartal) durch Übersenden der Protokolle über die Mitgliederversammlung,  Mitgliederliste, Ergebnis- und Verlustrechnung sowie des Jahresberichtes des  Vorsitzenden.

2. Zur Koordinierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Arbeitskreises dient der  Beirat nach § 14 der Satzung der DGZMK, der in der Regel anläßlich einer Jahrestagung der DGZMK einberufen wird.

3. Bei beabsichtigten Aufwendungen, Investitionen etc. bedarf es vorab der Zustimmung  des Vorstandes der DGZMK.

4. Die Mitglieder des Vorstandes der DGZMK sind berechtigt, an den Mitgliederver- sammlungen des Arbeitskreises mit vollem Stimmrecht teilzunehmen, ohne daß eine gesonderte Einzelmitgliedschaft vorliegen muß.

4.1. Das vom Vorstand der DGZMK als Verbindungsmann zum Arbeitskreis delegierte Mitglied kann an allen Veranstaltungen des Arbeitskreises ohne Zahlung von Gebühren teilnehmen.

4.2. Die Mitglieder des Vorstandes des Arbeitskreises haben sich aller Tätigkeiten zu enthalten, die nicht dem satzungsgemäßen Auftrag der DGZMK entsprechen oder das Ansehen der DGZMK schädigen könnten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Arbeitskreis kann zur Durchführung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand der DGZMK Mitgliedsbeiträge erheben.

§ 7 Organe des Arbeitskreises
Die Organe des Arbeitskreises sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zeit und Tagesordnung müssen durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt den  Mitgliedern des Arbeitskreises schriftlich bekanntgegeben und fristgerecht im Organ der DGZMK veröffentlicht werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Beschlußfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge,

c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

d) die Entlastung des Vorstandes insbesondere der Schrift- und Rechnungsführung,

e) die Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge.

Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich begründet beim Vorstand eingebracht werden und spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die jedem Mitglied auf Anforderung zugestellt wird.

§ 9 Vorstand des Arbeitskreises
Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Sekretär (zugleich Rechnungsführer) sowie d) dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies von der Mitgliederversammlung gewünscht wird.

Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlung.

b) Einberufung einer Arbeitssitzung oder einer wissenschaftlichen Tagung, die nach Möglichkeit jährlich einmal, mindestens jedes zweite Jahr stattfinden soll und auf der das Fachgebiet des Arbeitskreises in

öffentlicher Rede abgehandelt wird.

c) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß der Mitglieder gemäß § 3.

d) Bearbeitung der von den Mitgliedern des Arbeitskreises eingereichten Anträge und Aufstellung der Anträge an die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse wird durch den Schrift- und Rechnungsführer eine Niederschrift angefertigt. Mindestens einmal jährlich findet eine Geschäftssitzung des Vorstandes statt.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die im Einklang mit der Satzung der DGZMK stehen müssen, können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der  Mitgliederversammlung durch Einschreibbrief beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Speyer, 14. Januar 2010 / Rötzscher † / Lessig

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